AGB / Mietbedingungen

Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
  2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträge ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bleibt ebenfalls davon unberührt.
  4. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
  5. Die Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.
  6. Soweit Rechnungsstellung für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
  7. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gilt und dem Mieter bekannt ist.

Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
  3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand des übernommenen Mietgegenstandes und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.
  4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dies. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit geben, dies Mängel zu beseitigen. Nach Absprach, kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären.
  5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
  6. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung des Mietgegenstandes bei Ihm oder bei Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Mieters.

Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Die Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können vereinbart werden. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntage/Feiertagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  2. Der Mietpreis wird nach Stunden, Tagen oder Wochen berechnet. Es gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste, sofern im Vertrag nichts Weiteres vereinbart wird.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
  4. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbauzeiten sowie Kosten des Transportes des Mietgegenstandes sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Sie sind nicht im Mietpreis enthalten. Der Berechnung der Transportkosten liegen die Regelung der bei Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste zugrunde. Die Kosten für die übrigen aufgewendeten Zeiten werden anhand von Angaben auf Stundenzettel abgerechnet, die vom Mieter bestätigt werde, andernfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden.
  5. Die Kosten für verwendete Material (Befestigungsmaterial, Betriebsstoffe, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
  6. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen auf Nachweis zu zahlen.
  7. Die Sondervereinbarung über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen werden als solche bezeichnet und gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist bezahlen und darf die vereinbarte Mietzeit nicht überschreiten. Wird keine der Bedingung oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.
  8. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
  9. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.
  10. Bei Ausfall des Mietgegenstandes ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.
  11. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand herauszuverlangen. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und die Herausgabe verlangen. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
  12. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
  13. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Geräteausgabe erfolgt von Montag bis Freitag von 7.30 bis 16.30 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden.
  14. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftliche Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.
  15. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
  16. Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit, die Freimeldung des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung des Mietgegenstandes an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter.
  17. Die Rücklieferung hat zu den genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die Mietzeit verlängert sich jedoch, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeit nachgeholt werden muss.
  18. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit dem Vermieter bis 15:00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Tag zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang; fehlende Schlüssel; Kein Personal zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  19. Wird das Mietgerät am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Mietzeit dauert für diesen Zeitraum an. Die Sorgfaltspflicht bis zur Abholung bleibt bestehen.
  20. Bei Abholung durch den Vermieter ist das Mietobjekt in transportfähigem Zustand bereitzustellen; andernfalls werden entsprechend erforderliche Baustellenzeiten gesondert berechnet. Für diese Zeiten gilt die jeweils gültige Preisliste.

Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  2. Das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  3. Für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigen Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen; die Kosten trägt der Mieter.
  4. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfsperson haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
  5. Das Gerät in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.
  6. Wird das Mietobjekt nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter 1 d), bezeichnet ist, so ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Er benachrichtigt dazu gleichzeitig den Mieter und gibt ihm Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzten. Ist eine Instandsetzung des Mietgegenstandes nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
  7. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
  8. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes des Mietobjektes von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit den Mietgegenstand untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatztortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass das gemietete Gerät nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.

Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb von Deutschland ist nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
  2. Der Mieter darf das Mietobjekt ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen vom Rechten irgendwelcher Art an den Mietgegenstand.
  3. Für den Fall, das Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechten an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermietern unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die daraus entstehenden Schäden des Vermieters ersatzpflichtig.

Verlust des Mietgegenstandes

  1. Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  2. Bei Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter gleichartigen Ersatz zu leisten. Dieses gilt auch, falls der Verlust durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe der Ersatzleistung nach den Beschaffungskosten für einen gleichwertigen Gegenstand bemessen wird.
  3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiterzuzahlen.

Sonstige Bestimmungen

  1. Der Vermieter versichert den Mietgegenstand nicht. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
  2. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter den Mietgegenstand gegen Schäden jeder Art versichert.
  3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zu Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe seiner Forderung gegen den Mieter geltend zu machen.
  4. Winterregelung müssen gesondert vor Mietbeginn vereinbart werden. Wird das Gerät auch bei Arbeiten eingesetzt, die bei Frost durchführbar sind, so erfolgt keine Winterregelung.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.

Vermietung mit Fahrern

  1. Die Gestellung von Bedienpersonal und Fahrern entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten.
  2. Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankung des Fahrers besteht ein Anspruch des Mieters auf eine zeitlich entsprechende Minderung der Mietkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.